gesetze:britain
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gesetze:britain [2023/01/22 10:21] – admin | gesetze:britain [Unbekanntes Datum] (aktuell) – gelöscht - Externe Bearbeitung (Unbekanntes Datum) 127.0.0.1 | ||
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- | | \\ **Allgemeine Gesetze des Britannischen Reiches** | \\ // | ||
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- | ====== Reichsgesetzbuch zu Britain ====== | ||
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- | Erlassen von seiner Hochgeboren Lord Tane Jebor Schattenheit von Trinsic | ||
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- | ===== Wirksamkeit ===== | ||
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- | * **§ 1 Wirksamkeit** \\ Die Wirksamkeit des Reichsgesetzbuches erstreckt sich über die Reichshauptstadt Britain und das Dorf Fallen Leaf, sowie alle Provinzenen des Reiches. Ein Jeder der sich innerhalb dieser Gebiete aufhält unterliegt dem weltlichen Reichsgesetz. \\ Ein Jeder Seefahrer der sich auf 200 Schritt den Küstengebieten nähert unterliegt ebenfalls dem Reichsgesetz. | ||
- | * * § 1.1 In geistlichen Fragen zählen die Gesetze der Heilligen Kirche Myrrdins | ||
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- | * * § 1.2 Die Rechtsprechung über niedere Vergehen oder den örtlich erlassenen Gesetzen in der Provinz Schattental verbleibt bei dem ernannten Statthalter. In begründeten Anzweifelungen, | ||
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- | ===== Rechtsprechung ===== | ||
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- | * **§ 2 Rechtsprechung** \\ Die Rechtsprechung erfolgt durch den, vom König ernannten, Richter oder dessen Vertreter. Die Rechtsprechung erfolgt im Namen des Königs und ist bindend und unanfechtbar. \\ Das Reichsgesetz kann vom König in jeglicher Hinsicht und zu jeder Zeit geändert werden. \\ Sowohl Richter als auch Vertreter des Richters haben das Recht Empfehlungen zur Änderung des Reichsgesetzes an seine Majestät heranzutragen, | ||
- | ===== Erhebung eines Richters ===== | ||
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- | Regelung zur Erhebung eines Richters, dessen Rechte und Pflichten Erlassen durch seine Hochgeboren Lord Korwin Angrond | ||
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- | * * § 2.1 Der Richter kann nur vom König ernannt und auch wieder des Amtes enthoben werden. | ||
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- | * * § 2.2 Der Vertreter des Richters kann ebenfalls nur vom König ernannt und entlassen werden. Der amtierende Richter hat das Recht dem König eine Empfehlung zur Ernennung des Vertreters auszusprechen, | ||
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- | * * § 2.3 Der König darf den amtierenden Richter, sowie dessen Stellvertreter jederzeit, ohne Angaben von Gründen, des Amtes entheben. | ||
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- | * * § 2.4 Der Richter und dessen Vertretung unterliegen, | ||
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- | * * § 2.5 Wird der Richter eines Verstoßes gegen das Reichsgesetz bezichtigt, so wird dieser Fall von dessen Vertretung sowie einer neutralen Person, welche vom König benannt wird, verhandelt. | ||
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- | * * § 2.6 Wird der Vertreter des Richters eines Verstoßes gegen das Reichsgesetz bezichtigt, so wird dieser Fall vom amtierenden Richter, sowie einer neutralen Person, welche vom Richter ernannt wird, verhandelt. | ||
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- | * * § 2.7 Jegliche Ausnahmeregelungen obliegen dem Herrscher des Britannischen Reiches. | ||
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- | ===== Meldung von Straftaten ===== | ||
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- | * **§ 3 Meldung einer Straftat** \\ Eine Straftat liegt dann vor, wenn gegen mindestens einen, der unter den Paragraphen 4 genannten, Gesetze verstoßen wird. Sie zu melden ist Recht und Pflicht eines jeden Reichsbürgers. | ||
- | * * § 3.1 Ein Jeder der eines Verstoßes gegen das Reichsgesetz beschuldigt wird, ist solange als unschuldig zu betrachten, bis vom zuständigen Richter ein Urteil gefällt und ein Strafmaß verhängt wurde. | ||
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- | * * § 3.2 Die Meldung einer Straftat hat, unter Angabe des/der Beschuldigten sowie des betreffenden Paragraphen, | ||
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- | * * § 3.3 Die Meldung einer Straftat kann vom zuständigen Richter abgewiesen werden wenn dieser arge Zweifel an die Anschuldigungen hat. \\ Eine abgewiesene Meldung einer Straftat kann einzig und allein vom König entkräftet werden. In diesem Falle muss der zuständige Richter den Fall verhandeln. | ||
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- | ===== Straftaten ===== | ||
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- | **Vorwort** \\ Ein Jeder der mindestens eine der unten angeführten Straftaten begeht oder ankündigt, kann für Schuldig gesprochen werden. Das Strafmaß legt der zuständige Richter fest. | ||
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- | * **§ 4 Unziemliche Reden** \\ Unziemliche Reden wider seiner Majestät der örtlichen Verwalter und Offiziere in seinem Dienst seien verboten, je nach schwere sei eine Geldbuße von 1.000-5.000 Taler zu verhängen, bei gegebener Schwere der unziemlichen Rede sei demjenigen der Pranger angedeihen zu lassen. Bei wiederholtem Vorkommen sei die sich ungebührlich betragende Person des Landes zu verweisen, der weltliche Besitz wird der Person enteignet. \\ Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
- | * * § 4.1 Diebstahl \\ Wer sich einer Sache bemächtigt ohne das Einverständnis des Besitzers, diese zu bezahlen oder in anderer Art und Weise zu entlohnen, ist des Diebstahls schuldig. \\ Je nach Schwere sei die Aushändigung des Diebesgutes oder aber eine entsprechende Geldsumme, eine Geldbuße von 1.000 - 5.000 Talern zu verhängen, sowie in schweren Fällen 10 Rutenschläge auf jede Handfläche im Beisein der Öffentlichkeit. \\ Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.2 Betrug \\ Wer einen anderen betrügt um sich einen Vorteil zu verschaffen, | ||
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- | * * § 4.3 Raub \\ Wer sich, unter zu Hilfenahme von körperlicher Gewalt, einer Sache unrechtmäßig bemächtigt, | ||
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- | * * § 4.4 Mord \\ Wer den Tod eines anderen herbeiführt, | ||
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- | * * § 4.5 Schmuggel \\ Wer gegen das Gesetz verstößt und sich, innerhalb der Stadtmauern, | ||
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- | * * § 4.6 Angriffe auf Leben Britannischer Bevölkerung und deren Haustiere \\ Ein jeder der einen, nicht vogelfreien, | ||
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- | * * § 4.7 Verbale Attacken \\ Wer einem hochrangigen Britannischen Bürger beleidigt oder übel nachredet, ist der verbalen Attacke schuldig. \\ Hier sei eine öffentliche Entschuldigung und eine Prangerstraffe von einem Tageslauf zu verhängen, dem Verurteilten hierbei Daumenschrauben anzulegen. \\ Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.8 Reichsverrat \\ Ein jeder der sich des Verrates an das Reich oder dem König schuldig macht, ist des Reichsverrates schuldig. \\ Dem Verurteilten sei der Reichsbann sowie die Vogelfreiheit innerhalb der Grenzen des Britannischen Reiches angedeihen zu lassen. \\ Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.9 Ehebruch \\ Wer die eigene Ehe bricht, oder den Bruch einer anderen Ehe herbeiführt, | ||
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- | * * § 4.10 Anstiftung zu einer Straftat \\ Wer einen anderen zu einer im Gesetzbuch verankerten Straftat anstiftet, ist der Anstiftung zu einer Straftat schuldig. \\ Je nach Straftat, zu welcher angehalten wurde, solle dem Verurteilten selbiges geschehen oder aber eine Kerkerstrafe verhängt werden. \\ Genaues oder abweichendes Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.11 Hehlerei \\ Wer wissentlich mit gestohlenem oder anderweitigen illegalem Gut handelt und jenes feil bietet, ist der Hehlerei schuldig. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.12 Kauf von Diebesgut \\ Wer wissentlich gestohlenes Gut ankauft oder durch einen Tausch erwirbt, ist des Kaufes von Diebesgut schuldig. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.13 Aufhetzung gegen den König \\ Wer gegen den König oder das Britannische Reich hetzt, ist ebenfalls des Reichsverrates schuldig. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.14 Aufhetzung gegen die Kirche \\ Wer gegen die Heilige Kirche Myrrdins hetzt, oder gegen deren Vertreter, ist der Aufhetzung schuldig und kann zusätzlich zur Strafe der Kirche bestraft werden. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.15 Aufhetzung gegen ein anderes neutrales oder wohlgesonnenes Volk \\ Wer gegen ein Volk hetzt, welches dem Britannischem Reich neutral oder wohlgesonnen gegenübersteht, | ||
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- | * * § 4.16 Brandstiftung \\ Wer einen Brand mit dem Zwecke der Zerstörung herbeiführt, | ||
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- | * * § 4.17 Zerstörung \\ Wer eines anderen Hab und Gut zerstört, oder dessen Zerstörung herbeiführt, | ||
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- | * * § 4.18 Vergewaltigung \\ Wer sich einer Person, ohne deren Einwilligung, | ||
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- | * * § 4.19 Einbruch \\ Wer sich unrechtmäßig Zutritt zu ihm versperrten Gebäuden und Orten verschafft, ist des Einbruchs schuldig. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.20 Duelle innerhalb der Reichsgrenzen \\ Wer sich innerhalb der Reichsgrenzen duelliert, wird dafür belangt. Ausgenommen hiervon sind offiziell, das heißt per öffentlichen Aushang, herausgeforderte Duelle die der Herstellung der Ehre bestimmt sind. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * § 4.21 Abstellen von Reittieren an Orten, welche andere Bürger behindert \\ Wer sein Reittier an anderen als dafür vorgesehenen Orten abstellt und somit andere Bürger des Britannischen Reiches behindert oder gar gefährdet, wird für dieses Vergehen belangt. \\ Das Strafmaß legt der verhandelnde Richter fest. | ||
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- | * * §4.22 Ungebührliches Verhalten gegenüber seiner Majestät und der königlichen Familie \\ Wer gegenüber seiner Majestät dem König nicht das angemessene Verhalten zeigt oder verleumderische, | ||
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- | ===== Verbote ===== | ||
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- | * **§ 5 Verbote** \\ Die Verbote des Landes werden vom König ausgesprochen. Ein Jeder der gegen mindestens eines der u.a. Verbote verstößt kann für Schuldig gesprochen werden. Das Strafmaß legt der zuständige Richter fest. | ||
- | * * § 5.1 Rohstoffabbau innerhalb der Stadtmauern | ||
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- | * * § 5.2 Öffentliches Tragen von Waffen innerhalb der Städte (Ausnahmen Adelige, Heilige Legion und Garde) | ||
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- | * * § 5.3 Berauschende Mittel (Ausnahmen Bier, Met, Schnaps, und Wein) | ||
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- | * * § 5.4 Offenes ungezügeltes Feuer innerhalb der Stadtmauern | ||
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- | * * § 5.5 Handel mit u.a. Personen / Vereinigungen / Völkern die als Reichsfeinde bekannt sind | ||
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- | * * § 5.6 Vermummung oder Tarnung | ||
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- | * * § 5.7 Wirkung von aggressiver Magie | ||
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- | * * § 5.8 Beschwörung von gefährlichen magischen Kreaturen | ||
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- | * * § 5.9 Galoppritt innerhalb der Stadtmauern | ||
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- | * * § 5.10 störendes Musizieren und lautes Singen bei Nacht | ||
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- | * * § 5.11 störende lärmverursachende Arbeit bei Nacht | ||
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- | * * § 5.12 Öffentliche Entblößung | ||
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- | * * § 5.13 Gleichgeschlechtliche Liebe | ||
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- | * * § 5.14 das Einführen von wilden oder gefährlichen Tieren in die Reichsstädte | ||
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- | ===== Wachdienste ===== | ||
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- | * **§ 6 Wachdienste** \\ Verantwortlich für den Wachdienst in den Provinzen sind die jeweiligen vom König eingesetzten Verwaltungsmächte. | ||
- | * * § 6.1 Garden der Verwaltungsmächte haben im vollen Umfang das Recht, Reichsgesetz sowie lokales Recht notfalls mit Waffengewalt durchzusetzen. | ||
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- | * * § 6.2 Paladinen des Myrrdins wird ein besonderer Status zuerkannt. Auf Grund ihrer heiligen Pflichten vor Myrrdin, im Besonderen dem Schutz der Schwachen und Hilflosen, wird ihnen Reichsweit das Recht zu erkannt, diese Pflichten auszuüben. Sie sind dabei an keinerlei Provinzgrenzen gebunden. | ||
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- | * * * § 6.2.1 Paladine dürfen im ganzen Reich Waffen führen und benutzen, dies gilt auch für Städte. | ||
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- | * * * § 6.2.2 Paladine dürfen im gesamten Reich Verhaftungen auf Grundlage ihrer heiligen Aufgabe durchführen. Verhaftete sind schnellstmöglich den lokalen Garden zu übergeben und dem verantwortlichen Richter vorzuführen. Paladine sollen nicht als reichsweite Wachtruppe dienen, sondern im Namen Myrrdins handeln. | ||
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- | ====== Anmerkung ====== | ||
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- | Leider ist noch nicht alles fertig geworden, daher bitte ich um verständnis das hier und da noch kleine Änderungen können können und noch gesetzt angehängt werden. danke | ||
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gesetze/britain.1674382885.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)